FAQ - Häufig gestellte Fragen
Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen und von allen im Vertrag genannten Mietern unterschrieben sein.
Nein. Eine Kündigung per Fax oder E-Mail ist unwirksam. Laut der gesetzlichen Bestimmung ist eine Kündigung handschriftlich zu unterschreiben und muss dem Vermieter im Original zugestellt werden..
Bis zum dritten Werktag eines Monats muss die Kündigung erfolgt sein. Sofern keine andere Kündigungsfrist bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende des letzten Kalendermonats der Kündigungsfrist. Sollten Sie einen Pkw-Stellplatz angemietet haben, erwähnen Sie im Schreiben bitte ausdrücklich, wenn Sie diesen auch kündigen möchten. Beispiel: Die Kündigung für einen Wohnraummietvertag, die zum 31. Juli gültig werden soll, muss bis spätestens zum dritten Werktag im Mai beim Vermieter eingehen.
Nein. Auch in diesem Fall gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten. Sollte es dem eigentlichen Mieter aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, die Kündigung persönlich zu unterschreiben, kann diese durch einen Bevollmächtigten oder den gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden. Die Vollmacht ist nachzuweisen und der Kündigung beizufügen.
Als Erbe treten Sie mit allen Rechten und Pflichten in das bestehende Mietverhältnis ein. In diesem Fall können Sie mit der gesetzlichen Frist kündigen. Bereits bestehende oder zukünftig anfallende Nachforderungen gehen auf Sie über. Der Kündigung fügen Sie bitte die Sterbeurkunde bei.
Bei der Endabnahme/ Schlüsselübergabe muss immer ein Mitarbeiter der GSW anwesend sein. Eine Schlüsselübergabe unter Mietern ist nicht zulässig. Bitte führen Sie vor diesem Termin die bei der Vorabnahme vereinbarten Maßnahmen aus und stellen Sie unserem Mitarbeiter die sortierten und beschrifteten Schlüssel zur Verfügung. Bitte setzen Sie sich zur Terminvereinbarung mit uns in Verbindung. Sie bleiben verpflichtet, die Miete bis zum Vertragsende zu zahlen.
Die Entlassung einer der Vertragspartner aus dem bestehenden Mietvertrag bedarf der schriftlichen Antragsstellung beider Vertragspartner und muss vom Vermieter ausdrücklich schriftlich genehmigt werden.
Eine Hausordnung ist immer Bestandteil unserer Mietverträge.
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie die Kellereingangs/-ausgangstür beim Verlassen des Raumes abschließen.
Zu Ihrer eigenen Sicherheit müssen Sie darauf achten, dass Fluchtwege wie Haus- und Kellerflure freigehalten werden. Fahrräder sollten auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden. Sind diese nicht vorhanden, sind Räder in den eigenen Mieterkellern unterzubringen.
Da hierdurch die Fluchtwege beeinträchtigt würden, ist das Abstellen von Schuhen oder sonstigen Gegenständen untersagt. Dies dient der Sicherheit aller Hausbewohner.
Die Haltung von exotischen Tieren, wie z. B. Schlangen, Skorpionen und ähnlichen Tieren ist ausdrücklich untersagt. Die Haltung von Haustieren, z. B. Hund oder Katze, ist grundsätzlich mit dem Vermieter abzusprechen. Unter gewissen Voraussetzungen ist eine Duldung möglich. Kleintiere sind ohne Einverständnis in geringer Anzahl zu halten. Dazu zählen z. B. Hamster, Zierfische und ähnliche.
Das Installieren einer eigenen Satellitenantenne ist untersagt..
Grundsätzlich sind alle Gegenstände und Einbauten vor der Wohnungsübergabe zu entfernen. Eine Verpflichtung zur Übernahme mietereigener Gegenstände oder Einbauten besteht nicht, daher ist dies auch kein Auswahlkriterium bei der Wohnungsvergabe.
Bitte übermitteln Sie uns einen schriftlichen Antrag mit Kopie des Ausweises des neuen Mitbewohners. Nach Prüfung erfolgt ggf. eine Genehmigung, die aus berechtigten Gründen zu einem späteren Zeitpunkt auch widerrufen werden kann.
Für die Aufnahme einer weiteren Person in den Mietvertrag, z. B. wenn Ihr Lebensgefährte/ Ihre Lebensgefährtin in Ihre Wohnung mit einzieht, reichen Sie bitte einen schriftlichen Antrag mit folgenden Unterlagen des neuen Mieters bei uns ein: • eine Kopie des Ausweises (Vorder- und Rückseite) • die letzten drei Einkommensnachweise • die unterzeichnete Selbstauskunft.
Sperrmüll sind alle bewegbaren Gegenstände, die aufgrund ihrer Größe nicht in die Abfallbehälter passen. Dazu gehören alle sperrigen Gegenstände, die Sie bei einem Umzug mitnehmen würden. Außerdem werden im Rahmen des Sperrmüllservice‘ große Elektrogeräte entsorgt. Elektrokleingeräte wie Handy oder Föhn geben Sie bitte beim örtlichen Entsorger oder im nächsten Elektro-Fachhandel ab, der zur Rücknahme verpflichtet ist. In vielen Gemeinden ist die Abholung durch die örtlichen Entsorger kostenlos. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Entsorger, um einen Termin zur Abholung zu vereinbaren.
Die Sperrmüllgegenstände sollten erst am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Abend zuvor ab 18 Uhr zur Abholung bereit und ebenerdig an die Straße gestellt werden.
Bitte stellen Sie keine unangemeldeten Gegenstände an die Straße. Dies gilt auch, wenn bereits Sperrmüll an der Straße steht. Unangemeldeter Sperrmüll wird zulasten der Mietergemeinschaft von uns entsorgt.
Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, insbesondere bei nächtlichen Ruhestörungen, die Polizei einzuschalten.
Die Sperrmüllgegenstände sollten erst am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Abend zuvor ab 18 Uhr zur Abholung bereit und ebenerdig an die Straße gestellt werden.
Bitte stellen Sie keine unangemeldeten Gegenstände an die Straße. Dies gilt auch, wenn bereits Sperrmüll an der Straße steht. Unangemeldeter Sperrmüll wird zulasten der Mietergemeinschaft von uns entsorgt.
Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, insbesondere bei nächtlichen Ruhestörungen, die Polizei einzuschalten.
Bei sich häufenden Lärmbelästigungen durch Mitmieter sprechen Sie bitte den Nachbarn direkt an und bitte um Einstellen der Belästigung. Sollte er dieser Bitte nicht nachkommen, führen Sie bitte ein Lärmprotokoll und lassen uns dieses zukommen. Meistens sind von Lärmbelästigungen mehrere Mietparteien betroffen. Bei nächtlichen Ruhestörungen können Sie auch die Polizei rufen.
Ja. Die Durchführung lauter Arbeiten und das Musizieren sind während der allgemeinen Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr zu vermeiden. Fernseh-, Radio- und Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen, die Benutzung im Freien (auf Balkonen, Loggien usw.) darf die übrigen Mieter nicht stören.
Nein. Bei Instandhaltungsarbeiten unserer Handwerker muss keine Mittagsruhe eingehalten werden. Daher ist die GSW bemüht, die Arbeiten in ihren Objekten so schnell wie möglich abzuschließen, um die Belastung der Mieter gering zu halten. Die Nachtruhe von 20 bis 7 Uhr ist einzuhalten.
Sofern keine Fremdfirma beauftragt wurde, tragen die Mieter selbst Sorge für ein sauberes und gepflegtes Treppenhaus. Die Reinigung hat nach Bedarf und in Absprache mit den Hausbewohnern zu erfolgen. Sind Sie langfristig wegen Abwesenheit oder Krankheit nicht in der Lage, die Reinigung durchzuführen, sorgen Sie bitte für eine Vertretung.
Kategorie „Miete, Kaution und Nebenkosten“
Kategorie „Miete, Kaution und Nebenkosten“
Die monatlich bis zum dritten Werktag an den Vermieter zu leistende Miete setzt sich aus der Grundmiete für die Wohnung und die Vorauszahlung auf die gesetzlichen Betriebskosten zusammen.
Nein. Wir empfehlen Ihnen die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats zur regelmäßigen Abbuchung von Ihrem Konto. Einen Vordruck haben Sie auch mit Ihrem Mietvertrag erhalten.
Wir empfehlen, die laufende Miete von Ihrem Giro-Konto einziehen zu lassen. Dies hat den Vorteil, dass auch bei eventuellen Änderungen, zum Beispiel der Erhöhung oder Senkung der Betriebskostenvorauszahlungen, immer der korrekte Betrag eingezogen wird. Im Übrigen können Sie innerhalb von 8 Wochen den Einzug bei Ihrer Bank zurückfordern.
Die Kaution wird erst nach einer ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohneinheit ausgezahlt, sofern von Seiten des Vermieters keine Ansprüche mehr aus dem vorangegangenen Mietverhältnis bestehen.
Die Nebenkosten werden jährlich abgerechnet. Der Abrechnungszeitraum entspricht einem Kalenderjahr von Januar bis Dezember. Nach Erstellung der Abrechnungen gehen diese den Mietern in der Regel im Folgejahr – d.h. dem auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahr – zu.
Die Erstellung der Betriebskostenabrechnung erfolgt immer nach Ablauf des Rechnungsjahres. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres zuzustellen. Eine Zwischenabrechnung bei Auszug ist nicht möglich. Der ausziehende Mieter wird für den entsprechenden Zeitraum der Nutzung anteilig an den Jahreskosten beteiligt.
Beziehen Sie eine Wohnung mit einer Gas-Etagenheizung, so sind Sie verpflichtet, direkt einen Gasliefervertrag mit einem Gasversorger abschließen. Dieser legt auch die monatliche Vorauszahlung fest.
Ein Großteil der Heiz- und Warmwasserkosten wird verbrauchsabhängig mit Ihren jährlichen Nebenkosten abgerechnet.
Die monatliche Vorauszahlung für Heizung ist ein Durchschnittswert, der sich aus der Kalkulation für ein komplettes Jahr ergibt. Zieht jemand zum Ende des Jahres - zu einer Zeit hohen Heizbedarfs - ein, sind die Heizkosten für diesen Zeitraum höher als die Vorauszahlungen. In solchen Fällen werden häufig Nachzahlungen erhoben. Im Laufe eines Jahres gleichen sich jedoch unterschiedlich hohe Heizkosten und konstante Vorauszahlungen aus.
Die Messgeräte an Heizkörpern bzw. die Wasseruhren erfassen den jeweiligen Verbrauch und speichern diesen zum Monatsende im Gerät. Mit dem integrierten Sender übermitteln die Geräte per Funk die zuvor verschlüsselten Daten. Die automatisch übertragenen Verbrauchswerte prüft der Messdienstleister auf Plausibilität und erstellt dann die Heizkostenabrechnung.
Die Bundesregierung hatte Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen mit den Strom- und Gaspreisbremsen von den stark gestiegenen Energiekosten entlastet. Diese im Herbst 2022 eingeführten Energiepreisbremsen sind zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Letztmalig werden Sie die Entlastung auf der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2023 sehen. Diese Abrechnung erhalten Sie in 2024. Sie brauchen nichts zu veranlassen.
Alle Baumaßnahmen sind beim Vermieter schriftlich zu beantragen. Sollte eine Genehmigung erteilt werden, sind alle damit verbundenen Bedingungen zu beachten. Alle im Zusammenhang mit diesem Umbau entstehenden Kosten trägt der Mieter. Der Vermieter übernimmt und erstattet keinerlei Kosten. Auf Wunsch des Vermieters ist bei Beendigung des Mietverhältnisses der Zustand wie bei Einzug wiederherzustellen. Die Kosten trägt der Mieter.
Die Veränderung ist beim Vermieter schriftlich zu beantragen. Sollte eine Genehmigung erteilt werden, sind alle damit verbundenen Bedingungen zu beachten. Alle im Zusammenhang mit diesem Umbau entstehenden Kosten trägt der Mieter. Auf Wunsch des Vermieters ist bei Beendigung des Mietverhältnisses der Zustand wie bei Einzug wiederherzustellen. Die Kosten trägt der Mieter.
Das Auftreten von Schimmel kann viele Gründe haben. Meist lässt er sich durch richtiges Lüften und Heizen vermeiden. Entsprechende Tipps für den täglichen Gebrauch haben Sie mit Ihrem Mietvertrag erhalten
Nehmen Sie umgehend Kontakt mit uns auf, damit wir gemeinsam eine Lösung finden. Sollten bei Ihnen aufgrund hoher Nachzahlungen nachweislich ungewöhnliche Härten entstehen, können wir beispielsweise Ratenzahlungen vereinbaren. Mit der GSW-Wohnzusage schließt die GSW Kündigungen wegen verspäteter Voraus- oder Nachzahlungen der Nebenkosten aus. Dies betrifft die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen sowie die anstehende Nebenkostenabrechnung 2022. Sie müssen deshalb nicht fürchten, aufgrund der gestiegenen Energiepreise Ihre Wohnung zu verlieren. Mit dieser Zusage steht die GSW ihren Mieterinnen und Mietern in der aktuell schwierigen Marktsituation zur Seite. Bitte kontaktieren Sie uns in diesem Fall umgehend.
Bitte nutzen Sie auch mögliche Unterstützungsangebote: Sie können sich an die Sozialberatungsstellen der Caritas wenden. Prüfen Sie auch auf der Seite des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen mit dem neuen Wohngeld-Rechner, ob Sie wohngeldberechtigt sind oder andere Transferleistungen erhalten können.
Bitte nutzen Sie auch mögliche Unterstützungsangebote: Sie können sich an die Sozialberatungsstellen der Caritas wenden. Prüfen Sie auch auf der Seite des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen mit dem neuen Wohngeld-Rechner, ob Sie wohngeldberechtigt sind oder andere Transferleistungen erhalten können.
Die Vorauszahlungen können freiwillig erhöht werden. Bitte informieren Sie uns hierüber schriftlich oder per E-Mail. Zudem werden die Vorauszahlungen mit der kommenden Betriebskostenabrechnung erhöht. Wir empfehlen auch, wenn möglich, Geld für diesen Zweck zur Seite zu legen und energiesparend zu haushalten. Tipps hierfür finden Sie auf unserer Webseite https://www.gsw-ffm.de/serviceportal/energiespartipps/.
Das weiß keiner so genau. Möglicherweise werden Sie künftig das Doppelte im Vergleich zu 2021 zahlen müssen.
Bitte wenden Sie sich umgehend und im selben Monat, in dem Sie die Erhöhung erhalten, an Ihren zuständigen Ansprechpartner beim zuständigen Jobcenter. Bei Nachzahlungen erhalten Sie Unterstützung vom Job-Center..
Auch mit einem geringen Einkommen können Sie einen Antrag auf Leistungen vom Jobcenter stellen. Haben Sie ein höheres Einkommen und können die Nachzahlung trotzdem nicht zahlen, nehmen Sie bitte umgehend mit uns Kontakt auf, damit wir gemeinsam eine Lösung finden.
Sollten Sie die Antwort hier nicht finden, schreiben Sie uns eine E-Mail über unser Kontaktformular.
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